Freundeskreis der Städtepartnerschaften e.V.
Freundeskreis der Städtepartnerschaften e.V.

Satzung

des Vereins "Freundeskreis der Städtepartnerschaften e.V."

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „ Freundeskreis der Städtepartnerschaften“ e.V.“ und hat seinen Sitz in Annweiler am Trifels.

 

§ 2 - Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung

 

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern und dient damit der Friedenssicherung.
Er fördert und unterstützt bestehende und kommende Städtepartnerschaften der Stadt Annweiler am Trifels.
Bei der Verwirklichung seiner Aufgaben wird der Verein ungeachtet aller Nationalitäten und politischen Auffassungen, Gemeinsames finden und Verständnis der Menschen füreinander wecken. Er baut Kontakte zwischen Organisationen, Vereinen und Privatpersonen auf, pflegt bestehende Kontakte durch Organisation und Durchführung regelmäßiger Besuchsfahrten. Er unterhält einen regelmäßigen Informationsaustausch mit Einrichtungen gleicher Zielrichtung in den Partnerstädten und ermöglicht Austausche z. B. zwischen Schulen, und Behinderteneinrichtungen und anderen.
Der Verein ist hierbei bewusst für alle interessierten Bürger, ungeachtet ihrer Mitgliedschaft, offen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in deren jeweils gültigen Fassung.


§ 3 - Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 4 - Mitgliedschaft


Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:


a) durch Tod
b) durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
c) durch Austritt.

 

Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

 

§ 5 - Beiträge und Geschäftsjahr


Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben, er wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 - Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, der 2. Vorsitzende dann stellvertretend, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Rechner, dem Schriftführer und bis zu 9 Beisitzern.
Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

§ 7 - Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Rechner verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Nach Überprüfung durch 2 von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Kassenprüfer hat er der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Der Vorstand und Mitglieder, die für den Verein tätig werden, haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.


§ 8 - Mitgliederversammlung


Die Generalversammlung beschließt über u. a. :

 

a) den Jahresbericht
b) den Rechenschaftsbericht des Rechners
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Berufung verlangen.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr stattzufinden hat, fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung.
Die Berufung hat mindestens 1 Woche vor der Tagung zu erfolgen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Vereinsmitglied ist ab dem 18. Lebensjahr stimmberechtigt.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 - Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Annweiler am Trifels, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Annweiler, den 19.06.2009

Druckversion | Sitemap
© Freundeskreis der Städtepartnerschaften e.V.